Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 64 Sonstige Aufwendungen
Stand: 01.08.2024
Wird zitiert von 64
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 – L 11 AS 793/18Zitiert von 1
- BSG, 28.11.2007 – B 11a AL 39/06 RZitiert von 9
- BSG, 03.12.2009 – B 11 AL 38/08 RZitiert von 15
- BSG, 06.05.2009 – B 11 AL 37/07 RZitiert von 11
- BSG, 27.08.2008 – B 11 AL 12/07 RZitiert von 6
- LSG Schleswig, 11.05.2007 – L 3 AL 45/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 22.07.2024 – L 20 AL 196/22
- SG Köln, 04.10.2022 – S 3 AL 726/21
- BSG, 14.12.2021 – B 14 AS 61/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - berufliche Weiterbildung - Weiterbildungskosten - Kinderbetreuungskosten - Kosten für die Verpflegung der Kinder in einer Kindertagesstätte während der beruflichen WeiterbildungsmaßnahmeZitiert von 1
64 Entscheidungen zu § 64 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 64 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/64#abs-1 (1) Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 16 Euro monatlich zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/64#abs-2 (2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/64#abs-3 (3) Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160 Euro monatlich je Kind zugrunde gelegt. Darüber hinaus können sonstige Kosten anerkannt werden,